Wer in Österreich neu bauen oder seine bereits vorhandene Immobilie vermieten oder verkaufen will, braucht zwingend einen Energieausweis – denn das Energieausweis-Vorlage-Gesetzt schreibt vor, dass der Ausweis in einem solchen Fall einem potenziellen Mieter oder Käufer vorgelegt werden muss. Auch in Annoncen zur Vermietung oder zum Verkauf müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis gemacht werden. Fehlen diese, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro. Verkäufer oder Vermieter sollten also zügig einen Energieausweis erstellen lassen.reich...
Im Energieausweis stehen verschiedene Kennzahlen einer Immobilie, etwa zum Heizenergieverbrauch. Die Bundesländer berechnen diese Werte teilweise leicht unterschiedlich, denn die Details zur Ausgestaltung des Energieausweises sind in Landesgesetzen geregelt. Je nach Bundesland gibt demnach zwar vereinzelte Unterschiede zwischen den Energieausweisen. Das Muster aus den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik ist aber die Standard-Variante.
Folgende Kennzahlen sind aber in allen Ausweisen enthalten:
Spezifischer Heizwärmebedarf (HWB)
Dieser gilt als wichtigster Wert. Die Zahl umschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Sie gibt Auskunft darüber, wie viel Energie ein Haus pro Quadratmeter im Jahr für die Raumwärme benötigt. Den HWB gibt es in zwei Varianten: Die Energiekennzahl ist bezogen auf einen Referenzstandort, also auch auf ein Referenzklima – nicht auf den tatsächlichen Standort des Hauses. Ein zusätzlicher Standortbezogener HWB gibt den zu erwartenden Energieverbrauch bei einer Immobilie an ihrem tatsächlichen Standort an.
Primärenergiebedarf (PEB)
Zusätzlich zum HWB des Objekts wird auch der Primärenergiebedarf angegeben. Er enthält jene Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten entsteht, also durch Förderung oder Transport. Der Wert spielt beispielsweise bei Nutzung von Fernwärme oder Strom als Energieträger eine Rolle.
Endenergiebedarf (EEB)
Der Endenergiebedarf beziffert die von außen zugeführte Energiemenge für Wärme und Warmwasser – beispielsweise Strom für die Wärmepumpe. Der Wert umfasst somit nicht nur den reinen Energiebedarf für Heizung und Warmwasser, sondern auch die Verluste, die dabei entstehen.
Kohlendioxidemissionen (CO2)
Der Wert umfasst sämtliche CO2-Emissionen, die dem EEB zuzurechnen sind. Inkludiert ist der Energiebedarf für Transport und Erzeugung sowie sämtliche Verluste.
Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)
Der fGEE vergleicht die Qualität des Endenergiebedarfs mit der Neubauanforderung 2007. Je höher der Wert, desto schlechter die Energieeffizienz. Liegt der Wert unter eins, ist die Energieeffizienz besser als durch die Neubauanforderung vorgeschrieben.
Liegt der Energieausweis mit all seinen Inhalten erst einmal vor, ist es damit jedoch nicht getan. Ein Immobilienverkäufer oder -vermieter muss potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis ungefragt vorlegen. Er darf zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein. Bei Vertragsabschluss muss der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter den Energieausweis oder eine vollständige Kopie davon innerhalb von 14 Tagen aushändigen.
Bereits vorher müssen bestimmte Informationen aus dem Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen angegeben werden – diese Pflicht trifft auf Zeitungsinserate genauso zu wie auf Inserate im Internet, also beispielsweise auf immowelt.at [Link: Immobiliensuche]. Angegeben werden müssen der Heizwärmebedarf (BWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE). Nachdem es sich bei letztgenanntem Wert um eine noch relativ neue Kennzahl handelt, genügt bei älteren Ausweisen die Angabe des Heizwärmebedarfs.
Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht sind aber auch einige Gebäude ausgenommen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
• Gebäude, die nur soweit beheizt werden, dass sie frostfrei gehalten werden
• Objektiv abbruchreife Gebäude
• Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
• Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
• Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
• Wohngebäude, die nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums des Jahres bestimmt sind
• Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter
Für alle übrigen Immobilien gilt: Am Energieausweis führt kaum noch ein Weg vorbei.
Quelle: immowelt.at